Gesetze / Energieeinsparverordnung
EnEV 2007§ 26a Private Nachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnEV%202007/26a#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnEV%202007/26a#abs-2 (2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.